Auf dieser Seite finden Sie Mitteilungen der Gemeindeverwaltung an die Bürgerinnen und Bürger von Vettelschoß.
Die Ortsgemeinde Vettelschoß bittet alle Vereine und Institutionen, welche Veranstaltungen im nächsten Jahr planen, uns die angedachten Termine bis 30.11.2024 per Email an vettelschoss@vg-linz.de einzureichen. Sollte es zu Terminüberschneidungen verschiedener Vereine kommen, werden wir uns natürlich mit den Ansprechpartnern der Vereine in Verbindung setzen.
Der diesjährige Martinszug findet am Freitag, 08.11.2024 um 18.00 Uhr statt. Der Zug wird sich um 17.45 Uhr auf dem Parkplatz des Gebäudes „Erlenweg 3“ in Vettelschoß aufstellen. Danach geht der Zug über die Michaelstraße und Dompfaffenstraße zum Martinsfeuer am Willscheider Berg. Dort werden die Weckmänner an die Kinder verteilt.
Die Anwohner des Zugweges werden gebeten, den Weg mit Laternen zu schmücken.
Gerade in der jetzigen Zeit, wo es abends wieder früher dunkel und morgens später hell wird, fallen defekte Straßenleuchten schnell auf.
Die Meldung von defekten Leuchtkörpern oder beschädigten Straßenlaternen kann von jedem Mitbürger/-in mit wenigen Klicks hier gemeldet werden.
Dort in der Ortsgemeinde Vettelschoß in der entsprechenden Straße die Leuchte anklicken und den Grund der Störung / Beschädigung angeben.
Natürlich können beschädigte oder defekte Leuchten auch weiterhin an das Gemeindebüro Vettelschoß unter 02645-99270 oder info@vettelschoss.de gemeldet werden. Wir benötigen dazu jedoch unbedingt die Angabe der Straße und der Hausnummer, an welcher die defekte Leuchte steht.
Der Bauhof nimmt t ab Oktober 2024 an folgenden Terminen in der Zeit von 9.00 – 11.00 Uhr (letzter Einlass um 10.45 Uhr!) Hecken- und Astschnittgut in haushaltsüblichen Mengen am Lager „Alte Kippe“ entgegen:
Das Schnittgut wird gehäckselt und kann für Eigenbedarf verwendet werden.
Der Rasen sprießt und muss gemäht werden. Da das Mähen in den meisten Fällen mit Lärm verbunden ist, ist es sinnvoll, bestimmte Spielregeln einzuhalten, damit der nachbarschaftliche Frieden nicht gestört wird. Durch die Novellierung des Landes-Immissionsschutzgesetzes wurden die Bestimmungen über den Betrieb von Rasenmähern und anderen lärmerzeugenden Geräten und Maschinen definiert. Demnach ist der Betrieb an Werktagen (also auch an Samstagen) in der Zeit von 13 – 15 Uhr und von 20 – 7 Uhr nicht erlaubt.
An Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb sogar ganztägig zu unterlassen.
Das Betriebsverbot in der Mittagszeit gilt jedoch nicht für Maschinen, die im Rahmen der öffentlichen Daseinsfürsorge oder gewerblich genutzt werden.
Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler unterliegen jedoch Sonderreglungen die bundesrechtlich durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vorgegeben sind. Sie dürfen an Werktagen in der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr sowie von 17 – 9 Uhr weder privat noch gewerblich eingesetzt werden. In Industrie- und Gewerbebetrieben gelten diese Betriebsverbote nicht.